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   BGH, 09.07.2020 - I ZB 79/19   

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https://dejure.org/2020,26400
BGH, 09.07.2020 - I ZB 79/19 (https://dejure.org/2020,26400)
BGH, Entscheidung vom 09.07.2020 - I ZB 79/19 (https://dejure.org/2020,26400)
BGH, Entscheidung vom 09. Juli 2020 - I ZB 79/19 (https://dejure.org/2020,26400)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 104 Abs 1 ZPO, § 788 Abs 1 S 1 Halbs 1 ZPO, § 890 Abs 2 ZPO, § 892 ZPO, § 928 ZPO
    Besichtigungsanspruch im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens: Inaugenscheinnahme als Duldungsverfügung; Kosten der Hinzuziehung eines Gerichtsvollziehers und anwaltlichen Gläubigervertretern als Kosten der Zwangsvollstreckung

  • IWW

    § 247 BGB, Nr. 3309 VV RVG, 7006 VV RVG, § ... 17 Abs. 3 GKG, Nr. 9002 VV GKG, § 890 Abs. 1 ZPO, §§ 936, 928, 788, § 104 Abs. 1 ZPO, §§ 788, 104 ZPO, § 928 ZPO, § 936 ZPO, § 788 Abs. 1 ZPO, § 788 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO, § 91 ZPO, § 892 ZPO, § 890 Abs. 2 ZPO, § 890 ZPO, § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Dulden der Inaugenscheinnahme durch einen Sachverständigen und Eingriffe in die Substanz der untersuchten Sache und Gewährung des Zutritts zu den Geschäftsräumen hinsichtlich Vollstreckung einer einstweiligen Verfügung als Duldungsverfügung; Kosten der Hinzuziehung eines ...

  • rewis.io

    Besichtigungsanspruch im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens: Inaugenscheinnahme als Duldungsverfügung; Hinzuziehung eines Gerichtsvollziehers als notwendige Kosten; Hinzuziehung von anwaltlichen Vertretern nicht Teil der Kosten der Zwangsvollstreckung

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Dulden der Inaugenscheinnahme durch einen Sachverständigen und Eingriffe in die Substanz der untersuchten Sache und Gewährung des Zutritts zu den Geschäftsräumen hinsichtlich Vollstreckung einer einstweiligen Verfügung als Duldungsverfügung; Kosten der Hinzuziehung eines ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfahrensrecht: Kosten der Zwangsvollstreckung einer Duldungsverfügung

  • datenbank.nwb.de

    Besichtigungsanspruch im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens: Inaugenscheinnahme als Duldungsverfügung; Hinzuziehung eines Gerichtsvollziehers als notwendige Kosten; Hinzuziehung von anwaltlichen Vertretern nicht Teil der Kosten der Zwangsvollstreckung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Partei wird zur Begutachtung durch Sachverständigen gezwungen: Was sind Kosten der Zwangsvollstreckung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einstweilige Verfügung zur Inaugenscheinnahme durch einen Sachverständigen - und die Kosten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kosten der Hinzuziehung eines Gerichtsvollziehers zum Begutachtungstermin als Kosten der Zwangsvollstreckung

Sonstiges

  • Bundesgerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    ZPO § 788; ZPO §§ 936, 928; ZPO § 890
    Zur Frage, ob und ggfs. unter welchen Voraussetzungen nach einer Duldungsverfügung Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 936, 928, 788 Abs. 1 ZPO festgesetzt werden können, ohne dass eine Vollstreckung nach § 890 ZPO erfolgt ist. Die Duldungsverfügung erging in einem einstweiligen ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2020, 1276
  • GRUR 2020, 1346
  • WM 2020, 1826
  • MMR 2021, 46
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 10.10.2017 - VI ZR 520/16

    Selbständiges Beweisverfahren: Geltendmachung der Kosten im Wege der

    Auszug aus BGH, 09.07.2020 - I ZB 79/19
    Die Gläubigerin ist daher darauf zu verweisen, die Kosten der Besichtigung, die Kosten des Beweisverfahrens darstellen, entweder im Wege eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 - VI ZR 520/16, NJW 2018, 402 Rn. 19) oder im Rahmen der Kostenerstattung des nachfolgenden Hauptsacheprozesses geltend zu machen (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 12. Aufl., Kap. B Rn. 169 und 175; Kühnen/Grunwald, GRURPrax 2018, 513 f.).
  • BGH, 11.10.2017 - I ZB 96/16

    Markenverletzung: Auslegung einer Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung

    Auszug aus BGH, 09.07.2020 - I ZB 79/19
    Die Titulierung einer Duldungs- oder Unterlassungsverpflichtung kann eine gleichfalls nach § 890 ZPO vollstreckbare Verpflichtung zur Handlung beinhalten, wenn der Schuldner der Pflicht zur Duldung oder Unterlassung nur genügen kann, indem er die hierfür erforderliche positive Handlung vornimmt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1977 - I ZR 109/75, GRUR 1977, 614, 616 [juris Rn. 22] - Gebäudefassade; Beschluss vom 11. Oktober 2017 - I ZB 96/16, GRUR 2018, 292 Rn. 20 = WRP 2018, 473, mwN; Zöller/Seibel aaO § 890 Rn. 4).
  • BGH, 10.07.2014 - I ZR 249/12

    Nero - Schadensersatzpflicht bei unberechtigter einstweiliger Verfügung:

    Auszug aus BGH, 09.07.2020 - I ZB 79/19
    Im Falle eines im Wege der einstweiligen Verfügung erlassenen Verbots folgt bereits aus der im Parteibetrieb vorgenommenen Zustellung einer mit Ordnungsmittelandrohung gemäß § 890 Abs. 2 ZPO versehenen Beschlussverfügung der hinreichende Wille des Gläubigers, von diesem Titel Gebrauch zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - I ZR 249/12, GRUR 2015, 196 Rn. 17 und 30 = WRP 2015, 209 - Nero; Teplitzky/Feddersen aaO Kap. 57 Rn. 41).
  • BGH, 22.10.1992 - IX ZR 36/92

    Vollzug einstweiliger Anordnung - Kein Schadensersatzanspruch nach Erfüllung

    Auszug aus BGH, 09.07.2020 - I ZB 79/19
    Das Gesetz versteht unter Vollziehung die Zwangsvollstreckung des Arrests und der einstweiligen Verfügung, wobei die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung deshalb nur entsprechend angewendet werden sollen, weil Arrest- und Verfügungsgläubiger im Regelfall lediglich Sicherung, aber nicht Befriedigung verlangen können (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992 - IX ZR 36/92, BGHZ 120, 73, 77 [juris Rn. 18]; Urteil vom 15. Juli 1999 - IX ZR 239/98, BGHZ 142, 208, 209 [juris Rn. 6]; Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Aufl., § 928 Rn. 1; Ahrens/Büttner, Der Wettbewerbsprozess, 8. Aufl., Kap. 57 Rn. 2; Teplitzky/Feddersen, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Aufl., Kap. 55 Rn. 37).
  • BGH, 05.03.2020 - I ZB 50/19

    Kosten des gemeinsam mit dem Antrag auf Einholung der Vermögensauskunft

    Auszug aus BGH, 09.07.2020 - I ZB 79/19
    Nicht notwendig sind insbesondere die Kosten voreiliger Vollstreckungsmaßnahmen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2020 - I ZB 50/19, juris Rn. 16 mwN).
  • BGH, 09.11.2000 - III ZR 314/99

    Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers bei einer Sequestration

    Auszug aus BGH, 09.07.2020 - I ZB 79/19
    Nur der Gerichtsvollzieher war zudem durch die einstweilige Verfügung für den Fall der Weigerung der Schuldnerinnen zur Wegnahme der zu sequestrierenden Sache (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2000 - III ZR 314/99, BGHZ 146, 20, 22 [juris Rn. 9]), ermächtigt.
  • BGH, 15.07.1999 - IX ZR 239/98

    Wirksamkeit von aufgrund einstweiliger Verfügungen eingetragener Vormerkungen im

    Auszug aus BGH, 09.07.2020 - I ZB 79/19
    Das Gesetz versteht unter Vollziehung die Zwangsvollstreckung des Arrests und der einstweiligen Verfügung, wobei die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung deshalb nur entsprechend angewendet werden sollen, weil Arrest- und Verfügungsgläubiger im Regelfall lediglich Sicherung, aber nicht Befriedigung verlangen können (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992 - IX ZR 36/92, BGHZ 120, 73, 77 [juris Rn. 18]; Urteil vom 15. Juli 1999 - IX ZR 239/98, BGHZ 142, 208, 209 [juris Rn. 6]; Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Aufl., § 928 Rn. 1; Ahrens/Büttner, Der Wettbewerbsprozess, 8. Aufl., Kap. 57 Rn. 2; Teplitzky/Feddersen, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Aufl., Kap. 55 Rn. 37).
  • BGH, 28.01.1977 - I ZR 109/75
    Auszug aus BGH, 09.07.2020 - I ZB 79/19
    Die Titulierung einer Duldungs- oder Unterlassungsverpflichtung kann eine gleichfalls nach § 890 ZPO vollstreckbare Verpflichtung zur Handlung beinhalten, wenn der Schuldner der Pflicht zur Duldung oder Unterlassung nur genügen kann, indem er die hierfür erforderliche positive Handlung vornimmt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1977 - I ZR 109/75, GRUR 1977, 614, 616 [juris Rn. 22] - Gebäudefassade; Beschluss vom 11. Oktober 2017 - I ZB 96/16, GRUR 2018, 292 Rn. 20 = WRP 2018, 473, mwN; Zöller/Seibel aaO § 890 Rn. 4).
  • OLG Hamm, 15.08.2023 - 7 U 19/23

    Facebook-Scraping

    Liegt der Schwerpunkt eines Unterlassungsantrages auf einem aktiven Tun und kann dem Unterlassungsbegehren nicht ausschließlich durch das aktive Tun nachgekommen werden, ist ein Antrag auf Androhung nach § 890 Abs. 2 ZPO unzulässig (im Anschluss an BGH Beschl. v. 9.7.2020 - I ZB 79/19, WM 2020, 1826 Rn. 20; BGH Beschl. v. 17.6.2021 - I ZB 68/20, NJW-RR 2021, 1146 Rn. 11 f.).

    Ob ein Titel Handlungspflichten auferlegt oder Unterlassung fordert, ist im Wege der Auslegung mit Blick auf den Schwerpunkt der jeweils in Rede stehenden Verpflichtung zu beurteilen (vgl. m. w. N. BGH Beschl. v. 9.7.2020 - I ZB 79/19, WM 2020, 1826 Rn. 20; BGH Beschl. v. 17.6.2021 - I ZB 68/20, NJW-RR 2021, 1146 Rn. 11 f.) .

  • BGH, 17.06.2021 - I ZB 68/20

    Zwangsvollstreckungverfahren: Hinzuziehung eines Gerichtsvollziehers bei

    Ob ein Titel Handlungspflichten auferlegt oder eine Duldung fordert, ist im Wege der Auslegung mit Blick auf den Schwerpunkt der jeweils in Rede stehenden Verpflichtung zu beurteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2007 - I ZB 58/06, WRP 2007, 1104 Rn. 17; Beschluss vom 9. Juli 2020 - I ZB 79/19, GRUR 2020, 1346 Rn. 20 = WRP 2020, 1580, jeweils mwN).

    Die Gewährung des Zutritts zu der Stromabnahmestelle, die typischerweise durch die Öffnung von Türen erfolgt, stellt sich lediglich als zur Erfüllung der Duldungspflichten erforderliche Hilfshandlung dar (vgl. hierzu BGH, GRUR 2020, 1346 Rn. 21; MünchKomm.ZPO/Gruber, 6. Aufl., § 890 Rn. 4; aA Kannowski/Keil, DGVZ 2008, 109, 112 f.).

  • LG Heilbronn, 03.01.2023 - 3 O 139/22
    Der Schwerpunkt der Verpflichtung des Schuldners eines Besichtigungsanspruchs, der die Inaugenscheinnahme durch einen Sachverständigen, Eingriffe in die Substanz der untersuchten Sache oder ihre Stilllegung dulden muss und zudem dem Sachverständigen sowie etwaigen anderen Personen Zutritt zu seinen Geschäftsräumen zu gewähren hat, liegt in der Duldung des gesamten Besichtigungs- und Untersuchungsvorgangs (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2020 - I ZB 79/19 Rn. 20).
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